Analyse von Hanfprodukten

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Produkte aus Hanf sind in aller Munde und erfreuen sich hoher Beliebtheit. Neben Hanfsamen für das morgendliche Müsli oder Hanföl für ein leckeres Salatdressing sind es vor allem Produkte mit Cannabidiol (CBD), die einen regelrechten Hype erfahren und inzwischen überall angeboten werden.

Um die Qualität Ihrer Produkte zu sichern, bieten wir Ihnen dank einer speziellen Zulassung durch die Bundesopiumstelle, die Analytik des CBD- und THC-Gehalts, sowie eines umfangreichen Cannabinoidprofils an. Als sinnvolle Ergänzung, können wir Ihnen außerdem Analysen auf wichtige Parameter wie Mikrobiologie, Schwermetalle, Mykotoxine und Pestizide anbieten.

Unser Cannabinoid-Profil enthält zum aktuellen Zeitpunkt:

  • Cannabidivarin (CBDV)
  • Cannabidivarinsäure (CBDVa)
  • Summe Cannabidivarin (CBDV + CBDVa)
  • Cannabidiol (CBD)
  • Cannabidiolsäure (CBDVa)
  • Summe Cannabidiol (CBD + CBDa)
  • Cannabigerol (CBG)
  • Cannabigerolsäure (CBGa)
  • Summe Cannabigerol (CBG + CBGa)
  • delta9-Tetrahydrocannabinol (d9-THC)
  • delta9-Tetrahydrocannabinolsäure (d9-THCa)
  • Summe delta9-Tetrahydrocannabinol (d9-THC + d9-THCa)
  • Cannabichromen (CBC)
  • Cannabinol (CBN)
  • delta8-Tetrahydrocannabinol (d8-THC)
  • Tetrahydrocannabivarin (THCV)
Doch wie ist das eigentlich möglich? Fällt Cannabis nicht unter das Betäubungsmittelgesetz (BtMG)?

Grundsätzlich muss man die Frage mit ja beantworten, denn Cannabis selbst (Marihuana, Pflanzen und Pflanzenteile der zur Gattung Cannabis gehörenden Pflanzen), das allseits bekannte Cannabinoid Tetrahydrocannabinol (THC) und auch Cannabisharz (Haschisch, das abgesonderte Harz der zur Gattung Cannabis gehörenden Pflanzen) fallen unter das BtMG, es gibt allerdings Ausnahmeregelungen.

Was heißt das für Hanfsamen, Hanföl oder Hanfprotein?

Nach Anlage I Buchstabe a des BtMG sind Samen von Cannabis von den betäubungsmittelrechtlichen Vorschriften ausgenommen, sofern sie nicht zum unerlaubten Anbau bestimmt sind. Somit unterliegen Cannabissamen und ausschließlich aus Cannabissamen hergestellte Lebensmittel nicht dem BtMG. Dies macht auch Sinn, da Hanfsamen natürlicherweise keine Cannabinoide enthalten.

Im Zuge der Gewinnung und Verarbeitung können die Hanfsamen jedoch mit Cannabinoiden kontaminiert werden, weshalb in der Verordnung (EU) 2023/915 THC-Höchstmengen definiert sind. So gilt ein THC-Höchstwert für Hanfsamen (3 mg/kg), gemahlene und oder (teilweise) entfettete Hanfsamen und ausschließlich aus Hanfsamen gewonnene Erzeugnisse (3 mg/kg) sowie für Hanfsamenöl (7,5 mg/kg). Eine regelmäßige analytische Kontrolle ist daher äußerst wichtig.

Und der Rest der Pflanze? Was ist z.B. mit Tee aus Hanfblättern?

Im Gegensatz zu den Samen sind andere Pflanzenteile wie Blätter oder Blüten von Nutzhanf nur unter bestimmten Bedingungen vom BtMG ausgenommen. So sind nach den Ausnahmeregelungen für Nutzhanf (siehe Anlage I Buchstabe b des BtMG) Pflanzen und Pflanzenteile der zur Gattung Cannabis gehörenden Pflanzen von den betäubungsmittelrechtlichen Vorschriften nur dann ausgenommen, wenn sie:

  • aus dem Anbau in Ländern der Europäischen Union mit zertifiziertem Saatgut (Nutzhanf) von Sorten stammen, die in der jeweils geltenden Fassung des gemeinsamen Sortenkatalogs für landwirtschaftliche Pflanzenarten der EU aufgeführt sind
  • oder deren Gehalt an Δ9-Tetrahydrocannabinol (THC) 0,3 % nicht übersteigt
  • und wenn der Verkehr mit ihnen (ausgenommen der Anbau) ausschließlich gewerblichen oder wissenschaftlichen Zwecken dient, die einen Missbrauch zu Rauschzwecken ausschließen.

Gerade letzteres – ein Missbrauch zu Rauschzwecken – lässt sich für unbearbeitete oder lediglich bearbeitete Pflanzenteile (z.B. getrocknetes und zerkleinertes Pflanzenmaterial) nicht immer komplett ausschließen. So ist das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) der Ansicht, dass Hanftee unter das Betäubungsmittelrecht fällt und daher nicht als Lebensmittel an Verbraucher abgegeben werden darf.

Und weiterverarbeiteter Nutzhanf? Wie sieht es mit Cannabisextrakten oder CBD in Lebensmitteln aus?

Cannabisextrakte fallen unter die Ausnahmeregelungen, wenn die entsprechenden oben aufgeführten Bedingungen (ausschließlich aus Nutzhanf mit THC-Gehalt ≤ 0,3% oder EU-Sorte gewonnen und Missbrauch zu Rauschzwecken ausgeschlossen) erfüllen. Auch hier empfiehlt es sich, regelmäßige Laboranalysen durchzuführen.

Ungeachtet davon ist allerdings zu beachten: Selbst wenn die oben genannten Bedingungen für die Ausnahmeregelung erfüllt sind, so werden Produkte mit Cannabisextrakten oder CBD derzeit als Novel Food eingestuft (Verordnung (EU) 2015/2283) – das bedeutet, dass diese ohne entsprechende Zulassung nicht als Lebensmittel verkehrsfähig sind!

Wichtige Hinweise für Ihren Auftrag:

  • Bitte beachten Sie, dass wir keine Analytik von Medizinalcannabis anbieten!
  • Die FoodQS GmbH hat nach § 44 Abs. 4a LFGB im Rahmen einer Laboranalyse eine gesetzliche Meldepflicht, wenn für ein verzehrfertiges Lebensmittel die Annahme besteht, dass das Produkt nach Artikel 14 Absatz 1 (EG) Nr. 178/2002 einem Verkehrsverbot unterliegt.
  • Weiterhin ist die FoodQS GmbH nach Anlage I Buchstabe a des BtMG dazu verpflichtet die Behörden zu informieren, wenn für ein Analysenmuster ein THC-Gehalt > 0,3 % bestimmt wird!
  • Falls Sie Ihre Probe nicht aus Deutschland versenden, ist zwingend eine unterschriebene Kundenerklärung beizulegen, die einen THC-Gehalt < 0,3 % bestätigt!

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